Edwin-Fischer-Sommerakademie Potsdam e.V.
Die Edwin-Fischer-Sommerakademie Potsdam e.V. ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Insbesondere widmet er sich der Förderung der internationalen Musikkultur durch die Weiterbildung hervorragend befähigter Nachwuchsmusiker aus dem In- und Ausland. Der Verein veranstaltet Meisterkurse, die von international anerkannten Künstlern geleitet werden.
Ansprechpartner
– Satzung –
In der Fassung vom 27.03.2013
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Edwin-Fischer-Sommerakademie Potsdam e.V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Insbesondere widmet er sich der Förderung und Weiterbildung des internationalen musikalischen Nachwuchses durch die Veranstaltung von Meisterkursen. Künstlerpersönlichkeiten von Weltrang leiten die Meisterkurse und erteilen Unterricht auf höchstem Niveau. Die „Edwin-Fischer- Sommerakademie Potsdam e.V.“ versteht sich als Weiterführung und Neuauflage der Potsdamer Meisterkurse der 1930er Jahre und würdigt damit deren prägende Persönlichkeit, den Pianisten und Pädagogen Edwin Fischer.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, mit Ausnahme des Vorstandes in Höhe von maximal des gesetzlichen Betrages nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
- Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrags wirksam.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des
- Vereins zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, oder Tod des Mitglieds.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
- geschädigt hat.
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den Vorwürfen zu äußern.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein und den Vereinszweck zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Aktivitäten des Vereins durch sein Engagement zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und kann der jeweils aktuellen Beitragsordnung entnommen werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen.
- Der Vorstand wird bei Bedarf durch seinen Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Sie berät über den Jahresbericht und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Des Weiteren ist sie für Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge zuständig.
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Potsdam mit der Auflage, es zur Förderung der musikalischen Ausbildung zu verwenden.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt.
Vorstehende Satzung wurde im Rahmen der Gründungsversammlung am 23. März 2012 beschlossen.
Anhang
Edwin-Fischer-Sommerakademie Potsdam e.V.
Vereinszwecke
- Nachwuchsförderung durch die Veranstaltung von Meisterkursen
Förderung und Weiterbildung des hochbegabten musikalischen Nachwuchses aus dem In- und Ausland durch die Veranstaltung von Meisterkursen. Hierfür werden Künstlerpersönlichkeiten von Weltrang engagiert, die die Meisterkurse leiten und Unterricht auf höchstem Niveau erteilen.
- Wahrung der Erinnerung an den Pianisten und Pädagogen Edwin Fischer
Würdigung des bedeutenden Pianisten und Lehrers Edwin Fischer durch die Namensgebung „Edwin-Fischer-Sommerakademie“. Edwin Fischer war eine der prägenden Persönlichkeiten der Potsdamer Meisterkurse in den 1930er Jahren, wo er neben anderen Größen des damaligen Musiklebens (z. B. Wilhelm Kempff) eine ganze Generation von jungen Pianisten ausbildete. Die jetzige „Edwin-Fischer-Sommerakademie“ versteht sich als Weiterführung und Neuauflage der damaligen Potsdamer Meisterkurse.
- Beitrag zur Völkerverständigung und Toleranz im Umgang mit Menschen aller Nationen und Kulturen
Durch die Teilnahme von jungen Musikern aus aller Welt, die sich zu den Meisterkursen in Potsdam treffen, um ihre musikalischen und instrumentalen Fähigkeiten bei den größten Künstlern unserer Zeit weiterzubilden, entsteht eine Atmosphäre und ein Geist des Miteinander, der Toleranz und der Völkerverständigung, die sich positiv auf die Gesellschaft auswirken.
- Bereicherung und Belebung des Kulturstandortes Potsdam
Beitrag zur Bereicherung des Kulturstandortes Potsdam durch die Wiederbelebung einer berühmten Meisterkurstradition mit dem Ziel, wieder eine Institution von Weltrang zu schaffen, die der Stadt Potsdam hinsichtlich Ansehen, Prestige und Wirtschaft zugute kommt.
Alexander Untschi